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Hinweise zur Entsorgung von Altteilen und Verbrauchsmaterial

Bitte achte darauf, die bei deinen Arbeiten anfallenden Abfallprodukte nicht im nächsten Wald zu entsorgen, sondern an geeigneter Stelle beim lokalen Entsorgungsbetrieb. Flüssigkeiten; Gebrauchte Motoröle werden normalerweise an jeder Verkaufsstelle wieder entgegengenommen, also am besten den Kassenzettel aufbewahren ;-). Bremsflüssigeit, Farbenreste, Grundierung, Unterbodenschutz etc. dürfen ebenfalls nicht im Wald entsorgt werden, in jeder Gemeinde gibt es dafür Annahmestellen. Gasdruckfedern entgasen Gasdruckfedern von der Motorhaube oder der Heckklappe sollten vor der Entsorgung entgast werden. Siehe Zeichnung. Metallschrott Über Motorenteile, Zylinderköpfe, Karosserieteile und andere Metalle freut sich der lokale Schrotthändler. Motorenteile sollten am besten grob gereinigt und von Öl befreit werden, so daß der Händler für diese Tätigkeit keine Gebühr berechnen muß ;-) . Airbagsysteme Diese werden unter keinen Umständen aus Spaß 'gesprengt', das Risiko ist für den Laien nicht einschätzbar, selbst wenn Ihr 'Anweisungen' haben solltet, wie man einen Airbag ordnungsgemäß beseitigt.
Airbags, die nicht mehr benötigt werden, bringt Ihr am besten zum Hersteller zurück und fragt nach, ob das Teil entgegengenommen wird.
Vereinfacht gesagt ist der Verkauf der reinen pyrotechnischen Systeme nicht gestattet d.h. die reine Airbageinheit darf nicht verkauft werden; in Kombination im eingebauten Bauteil ist der Verkauf allerdings gestattet, siehe Text & Links weiter unten.

Hinweis: Aktuelle (2024) Regelungen prüfen/beachten

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern in den nachfolgenden Bereichen geregelt? 1. Weiterverkauf von explosionsgefährlichen Stoffen der Klasse T1 an andere Firmen. 2. Verkauf von explosionsgefährlichen Stoffen der Klasse T1 an Privatpersonen bzw. Überlassen von Kundeneigentum nach Austausch eines Lenkrades oder Sitzes mit integrierten pyrotechnischen Bauteilen Wo kann ich entsprechende Grundlagen nachlesen? Kurzfassung : Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt? Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteile eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes. Grundsätzlich sind für den Umgang und den Verkehr eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese und weitere Vorschriften gelten jedoch nicht für den Umgang mit Gegenständen der Klasse T1 in ausgebautem Zustand durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV). Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o.a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände T1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc., § 4 Abs. 4 der 1.SprengV). Also: Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen T1 dürfen auch an/von Privatpersonen erworben und/oder abgegeben werden. Die Weitergabe einzelner pyrotechnischer Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind (z.B. einzelner Airbag, einzelner Gurtstraffer), ist nicht zulässig. Der Verkauf an andere Firman ist analog zu behandeln; einzelne ausgebaute pyrotechnische Gegenstände dürfen nur an Firmen mit fachkundigem Personal abgegeben werden, komplette Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen dürfen an andere Firmen abgegen werden, ohne dass geprüft werden muss, ob fachkundiges Personal vorhanden ist.